Wer in Deutschland ein Gewerbe ausübt, muss das beim Gewerbeamt anmelden. Dort muss er auch einen Gewerbeschein beantragen. Nur dann darf er als Gründer oder als Selbstständig tätig werden. Eine Ausnahme von dieser Pflicht gilt für Angehörige von Freien Berufen. Aus rechtlicher Sicht betreiben sie kein Gewerbe. Steuerberater, Ärzte, Künstler und Journalisten, um nur einige Beispiele zu nennen, benötigen für ihre Tätigkeit keinen Gewerbeschein.
Was im Gewerbeschein steht
Ein Gewerbeschein bestätigt, dass beim zuständigen Amt ein Gewerbe angemeldet worden ist. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Erlaubnis- oder um eine Berechtigungskarte. Auf einem genormten Vordruck im A4-Format ist die Tätigkeit bezeichnet, die der Gewerbetreibende ausführt. Einige dieser Tätigkeiten lassen sich einfach in wenigen Worten formulieren. Ist das nicht möglich, darf die Tätigkeit aber auch auf einem beigefügten Blatt ausführlicher dargestellt werden. Überhaupt sollte der Rahmen bei der Frage nach der Tätigkeit etwas weiter gefasst werden. Soll die Geschäftstätigkeit später erweitert werden, geht das zwar ohne Probleme, jedoch kommen auf den Inhaber eines Gewerbes mit einer Änderung zusätzliche Kosten zu.
Wichtige Angaben
In dem Dokument steht außerdem, ab welchem Zeitpunkt das Gewerbe ausgeübt wird. Dokumentiert ist dort auch, ob es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt. Wichtig ist der Sitz des Unternehmens einschließlich eventueller Zweigniederlassungen. Ein Gewerbeschein gibt Auskunft über die Zahl der beschäftigten Mitarbeiter, dabei zählt der Gewerbetreibende als Person nicht mit. Nicht zuletzt gibt der Schein Auskunft über die Rechtsform des Unternehmens. Es kann sich dabei um eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft handeln. Häufig sind auch Einzelunternehmen oder die Rechtsform einer GmbH.