Steuerhinterziehung und die strafbefreiende Selbstanzeige

JustitiaWer Steuern hinterzogen hat, hat sich strafbar gemacht und kann trotzdem seiner Strafe entgehen. Dies ermöglicht die sogenannte Selbstanzeige nach § 371 AO (Abgabenordnung).

Mit einer Selbstanzeige, auch wenn die Steuerhinterziehung bereits vollzogen ist und somit ein beendetes Delikt darstellt, zeigt der sich selbst Anzeigende die sogenannte “tätige Reue”. Der Fiskus wiederum honoriert dies, indem er die Selbstanzeige als “persönlichen Strafaufgebungsgrund” betrachtet und erlaubt dadurch eine Strafbefreiung.

Dies tut der Fiskus jedoch nicht aus reiner Nächstenliebe, sondern viel mehr, weil er durch die Selbstanzeige neue Steuerquellen erschließen kann, die ihm ohne die Selbstanzeige verborgen geblieben wären.

Eine Selbstanzeige kann grundsätzlich formfrei abgegeben werden. Und dennoch sind einige Dinge zu beachten, damit aus der Selbstanzeige auch die Straffreiheit hervorgeht. Bei inhaltlichen Fehlern oder Mängeln kann es trotz der erfolgten Selbstanzeige zur Bestrafung kommen. Einsichtige holen sich im Falle der Reue am besten Unterstützung durch eine Kanzlei oder einen Juristen, der sich mit Selbstanzeigen auskennt.

Inhalt einer Selbstanzeige und Sperrgründe

Wie eingangs schon beschrieben, kann eine vollständige Straffreiheit nur erreicht werden, wenn bestimmte inhaltliche Voraussetzungen gegeben sind, keine Sperr- und Ausschlusskriterien erfüllt sind und die Steuerschuld unverzüglich beglichen wird.

Im Großen und Ganzen müssen folgende drei Punkte erfüllt sein:

  1. Vollständige Angaben nach § 371 Abs. 1 AO
  2. Kein Ausschluss und keine Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO
  3. Fristgerechte Begleichung der Steuerschulden nach § 371 Abs. 3 AO

Nur, wenn alle drei obigen Anforderungen erfüllt sind, kann die Straffreiheit erreicht werden. Sobald mindestens eins der Kriterien nicht erfüllt ist, wird die Steuerhinterziehung bestraft.

§ 371 Abs. 1 AO – Vollständige Angaben

In diesem Absatz ist geregelt, in welcher Form die Angaben erfolgen müssen. So müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart benannt und bearbeitet werden. Das heißt konkret:

  • Alle unrichtigen Angaben müssen berichtigt werden
  • Unvollständige Angaben müssen ergänzt werden
  • Unterlassene Angaben müssen nachgeholt werden

Sind die Punkte in der Selbstanzeige gegeben, wird von einer Bestrafung für diese Straftaten nach § 370 abgesehen, es sei denn, ein in Absatz 2 genannter Sperr- oder Ausschlussgrund tritt in Kraft.

§ 371 Abs. 2 AO – Sperr- und Ausschlussgründe

Nur allein mit der Abgabe der vollständigen Angaben und Berichtigung ist die Strafbefreiung nicht sichergestellt. Auch dürfen die folgenden Sperrgründe nicht auf den in der Selbstanzeige genannten Tatbestand zutreffen.

So erlischt die Straffreiheit, wenn…

  • zum Zeitpunkt der zur Selbstanzeige gebrachten Steuerstraftaten…
    • eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist.
    • die Einleitung des Strafverfahrens oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist.
    • die Finanzbehörde durch einen Vertreter zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswiedrigkeit erschienen ist.
  • dem Täter bekannt war, dass die Steuerstraftat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige schon entdeckt wurde oder er bei Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
  • die nach § 370 Abs. 1 verkürzte Steuer oder der daraus erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 Euro je Tat übersteigt.

Unabhängig von den oben genannten Sperrgründen sieht der Fiskus unter § 398a AO eine Sonderregelung für Selbstanzeigen vor, deren Steuerhinterziehungsbetrag mehr als 50.000 Euro darstellt.

§ 371 Abs. 3 AO – Fristgerechte Schuldbegleichung

Die Straffreiheit kann nur erlangt werden, wenn die erlangten Steuervorteile innerhalb der bestimmten und angemessenen Frist entrichtet werden. Dabei sind hinterzogene Steuern zu verzinsen, wobei der Zinssatz derzeit 0,5% pro Monat beträgt.

Rechtsberatung und Sicherheit

Dieser Artikel kann nur einen groben Überblick über die Selbstanzeige bei Steuerstraftaten geben. Sollte man sich als Betroffener zur Selbstanzeige entscheiden, so sollte unbedingt Rat und Unterstützung eingeholt werden. Denn auch wenn die Anzeige formfrei abgegeben werden kann, können schon kleinste Fehler dazu führen, dass die Straffreiheit aufgehoben wird.

2 Kommentare
  1. Cheatbee

    Schöner Artikel. Ich finde dass selbstanzeige nicht befreien sollte. Aber noch viel wichtiger ist es mir loszuwerden, dass im allgemeinen monetäre Kapital “Verbrechen” viel viel zu hart verfolgt und geahndet werden. Die echten harten Taten hingegen werden im relativen Vergleich viel zu wenig bestraft.
    Lg die Bee

  2. Sabit

    Sehr aufschlussreicher Artikel. Zu diesem Thema gibt es sehr verschiedene Meinungen. Ich bin der Meinung wer Steuern hinterzieht, sollte dementsprechend auch bestraft werden. Steuerhinterziehung schadet nicht nur den Staat, sondern auch uns allen.

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